Forderung | OR 275-318 Pacht/Leihe/Darlehen
Sachverhalt
A. Die Y._____ betreibt ein Reisebüro mit Sitz in O.1_____. X._____ führt sei- nerseits als Einzelgewerbetreibender das Reisebüro „A._____“ in O.2_____, L.1_____. B. Am 21. Mai 2015 leitete die Y._____ beim Vermittleramt des Bezirks Ples- sur ein Schlichtungsverfahren gegen X._____ ein. Da Letzterer der Schlichtungs- verhandlung vom 2. Juli 2015 unentschuldigt fernblieb, stellte der Vermittler glei- chentags die Klagebewilligung mit folgendem Rechtsbegehren aus: Rechtsbegehren der klagenden Partei: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 6'834.10 nebst 5% Verzugszins seit 30. März 2015 zu bezahlen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten.“ C. Mit Klage vom 2. November 2015 prosequierte die Y._____ die Streitsache an das Bezirksgericht Plessur, wobei sie unverändert an ihren Rechtsbegehren festhielt. D. Dem Beklagten wurde mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2015 eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme sowie zur Be- zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz angesetzt. Die Verfügung wurde ihm samt der Klageschrift und den Beilagen rechtshilfeweise am 1. Dezember 2015 zugestellt. Der Beklagte reichte innert der angesetzten Frist weder eine Stel- lungnahme ein noch bezeichnete er ein Zustelldomizil. E. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur, zu der ebenfalls mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2015 vorgeladen worden war, fand am 26. Mai 2016 in Abwesenheit des Beklagten statt. Mit gleichentags gefäll- tem Entscheid, am 17. Juni 2016 im Dispositiv und am 22. September 2016 auf Ersuchen des Beklagten mit schriftlicher Begründung mitgeteilt, erkannte das Be- zirksgericht Plessur was folgt: „1. X._____ wird verpflichtet, der Y._____ EUR 6'834.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. März 2015 zu bezahlen. 2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'500.00 (Entscheidgebühr CHF 2'100.00, Pauschale Schlichtungsverfahren CHF 400.00) gehen zu Lasten von X._____ und werden mit den geleisteten Vorschüssen in Höhe von CHF 4'400.00 verrechnet. Der Y._____ werden CHF 1'900.00 durch das Gericht zurückerstattet, sobald der vorliegen- de Entscheid vollstreckbar geworden ist.
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b) X._____ hat der Y._____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'082.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen und ihr die geleisteten Vorschüsse in Höhe von CHF 2'500.00 zu ersetzen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ F. Hiergegen liess X._____ mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen und stellte folgende Rechtsbegeh- ren: „1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksge- richts Plessur vom 22. Mai [recte 26. Mai] 2016 (Proz. Nr. 115-2015-
51) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Klage vom 2. November 2015 sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. 4. Subeventualiter seien die Gerichtskosten und die Parteientschädigung auf ein angemessenes Mass herabzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin / Be- schwerdegegnerin.“ G. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2016 liess die Y._____ die voll- umfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a) Mit Beschwerde anfechtbar sind insbesondere nicht berufungsfähige erstin- stanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Vorliegend handelt es sich beim Anfechtungs- objekt um einen mangels Erreichung des Streitwerts (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) nicht berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher vom Bezirksge- richt Plessur (ab dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Plessur) erlassen wurde. Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim Kantonsge- richt von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR
Seite 4 — 14 320.100]). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 26. Mai 2016 und wurde den Parteien am 22. September 2016 in schriftlich begründeter Form mitge- teilt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Oktober 2016 erweist sich als fristgerecht und entspricht im Übrigen auch den Formerfordernissen, so dass dar- auf grundsätzlich eingetreten werden kann. b) Mittels Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Ver- stoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Hinsichtlich der Sachverhalts- feststellung gilt für die Beschwerdeinstanz indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 ff. zu Art. 320 ZPO). 2. Die Vorinstanz ging von einem Darlehensvertrag aus, bei welchem die Leis- tung des Darleihers charakteristisch sei, und erwog, dass vorliegend gestützt auf Art. 117 IPRG schweizerisches Recht als anwendbar und O.1_____ als Erfül- lungsort gelte. Gemäss den Ausführungen der Klägerin habe sie geschäftlich mit dem Beklagten zusammengearbeitet, indem sie beim Beklagten Fluggäste für die Destinationen Mallorca und Dubai eingebucht und der Beklagte ihr hierfür Rech- nung gestellt habe. Sie hätten miteinander vereinbart, dass der Beklagte der Klä- gerin aufgrund eines finanziellen Engpasses seinerseits pro Fluggast einen erhöh- ten Betrag von EUR 150.00 in Rechnung stelle und so zu einer Darlehensge- währung gelange. Dies habe für das Jahr 2011 einen erhöhten Rechnungsbetrag von EUR 7'650.00 und für das Jahr 2012 einen solchen von EUR 8'250.00, insge- samt EUR 15'900.00, ergeben. Ende 2012 habe die Klägerin die Darlehensbeträ- ge zurückgefordert. Da der Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, die gesamte Summe in einem Zuge zurückzubezahlen, habe er vorgeschlagen, bei den Neu- einbuchungen von Gästen der Klägerin um 25% tiefere Beträge in Rechnung zu stellen und diese Differenz von der Darlehensschuld abzuziehen. Im Jahre 2013 habe ein Differenzbetrag von EUR 9'065.90 resultiert, welcher auf das gewährte Darlehen von EUR 15'900.00 anzurechnen sei. Die Restschuld von EUR 6'834.10 habe der Beklagte entgegen der Vereinbarung nicht bis Ende 2013 zurückbezahlt.
Seite 5 — 14 Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Beklagte nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligt habe, womit die klägerischen Vorbringen unbestritten geblieben seien. Für eine Beweiserhebung von Amtes wegen im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZPO habe kein Anlass bestanden. Die in der Klageschrift geltend gemachten Be- träge würden mit den beigelegten Abrechnungen übereinstimmen. Der in der Kla- ge vorgebrachte Sachverhalt gelte als erstellt. Zwischen den Parteien habe ein Darlehensvertrag bestanden, wobei der 31. Dezember 2013 als Verfalltag verab- redet worden sei. Der Beklagte befinde sich mit der Rückzahlung seit dem 1. Ja- nuar 2014 in Verzug und sei zur Bezahlung des Ausstands von EUR 6'834.10 ver- pflichtet. Obschon die Klägerin nicht begründe, weshalb der Zins von 5% erst ab dem 30. März 2015 und nicht bereits dem ab 1. Januar 2014 geschuldet sei, müs- se in Anwendung der Dispositionsmaxime auf den 30. März 2015 abgestellt wer- den. 3.a) Wie bereits angetönt, hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Ver- fahren nicht teilgenommen, das heisst er hat keine schriftliche Stellungnahme ein- gereicht, ist nicht zur mündlichen Hauptverhandlung erschienen und hat entspre- chend keine Einwendungen gemacht. Aufgrund dessen hat die Vorinstanz festge- stellt, dass die Vorbringen der Beschwerdegegnerin als unbestritten gelten, und allein gestützt auf diese entschieden. In Anbetracht des Streitwerts findet für die vorliegende Angelegenheit das vereinfachte Verfahren Anwendung (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO setzt das Gericht der beklagten Partei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme, wenn die Klage eine Begründung enthält. Für das vereinfachte Verfahren gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens sinngemäss (vgl. Art. 219 ZPO). Entsprechend ist Art. 223 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht der beklagten Partei bei versäumter Klageantwort eine kurze Nachfrist anzusetzen hat, gemäss herrschender Lehre im vereinfachten Ver- fahren analog anwendbar (vgl. Alexander Brunner/Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197-408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 245 ZPO; Bernd Hauck, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 245 ZPO; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Bd. II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 13 f. zu Art. 245 ZPO; Stephan Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 19 zu Art. 245 ZPO). Nach einem anderen Teil der Lehre setzt das Gericht bei Ausbleiben einer Stellungnahme nach Art. 245 Abs. 2 ZPO keine Nachfrist, son-
Seite 6 — 14 dern lädt die Parteien sogleich zur mündlichen Verhandlung vor (Daniel Williseg- ger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 28 zu Art. 223 ZPO; Christian Fraefel, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], KUKO ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 8 zu Art. 245 ZPO). Die Vorinstanz ist nach der vorzitierten Minderheitsmeinung vorgegan- gen und hat dem Beklagten keine Nachfrist angesetzt. Sie hat allerdings auch nicht die in Art. 223 Abs. 2 ZPO angedrohten Säumnisfolgen eintreten lassen, sondern die Parteien zu einer Hauptverhandlung vorgeladen. Damit wurde dem Beklagten nochmals Gelegenheit eingeräumt, seinen Standpunkt darzutun und Beweise vorzulegen (vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO). Somit ist er durch dieses Vorge- hen keinerlei Rechte verlustig gegangen. In der Beschwerde wird das Vorgehen der Vorinstanz nicht moniert, weshalb es mit dieser Feststellung sein Bewenden haben kann. Der Beklagte ist in der Folge auch der Hauptverhandlung ferngeblie- ben. Auf die prozessualen Auswirkungen der Säumnis bleibt nachfolgend einzu- gehen. b) Der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) zufolge ist Beweis bloss über beweisbedürftige Tatsachen zu führen. Gegenstand des Beweisverfahrens sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Damit eine Tat- sache als streitig qualifiziert werden kann, muss sie zunächst von einer der Partei- en behauptet werden. Als Behauptungen gelten Tatsachen, auf welche das Ge- richt die Normen anwenden soll, aus denen die klagende Partei die im Rechtsbe- gehren beantragte Rechtsfolge ableitet (Christoph Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 41 zu Art. 221 ZPO). Da nur strei- tige Tatsachen beweisbedürftig sind, steht der Behauptungslast die Bestreitungs- last gegenüber (vgl. Mark Schweizer, Substantiieren – wozu?, in: SJZ 108/2012, S. 566). Die rechtserhebliche Tatsachenbehauptung wird erst durch Bestreitung beweisbedürftig (Peter Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 4 zu Art. 150 ZPO). Ist eine klägerische Tatsachenbehauptung weder ausdrücklich bestritten noch ausdrücklich anerkannt worden, gilt sie als formal unbestritten (Daniel Willi- segger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 20 zu Art. 222 ZPO). Unterbleibt eine Bestreitung, so kann die betreffende Tatsachenbehauptung dem Entscheid somit ohne Beweisverfahren zugrunde gelegt werden. Die Bestreitungslast der nicht be- hauptungsbelasteten Partei greift aber nur, wenn der Tatsachenvortrag der Ge- genpartei schlüssig ist; andernfalls kann die Klage auch ohne Bestreitung seitens
Seite 7 — 14 des Beklagten abgewiesen werden (Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 27 zu Art. 55 ZPO; Christoph Hurni, in Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Bd. I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 37 zu Art. 55 ZPO; vgl. auch Christoph Leuenberger, a.a.O., N 19 zu Art. 222 ZPO). Bei einem schlüssigen Tatsachenvortrag und fehlender Bestreitung hat das Gericht allerdings auf die be- treffenden Tatsachenbehauptungen abzustellen; das heisst es hat bei der formel- len Wahrheit sein Bewenden (Jürgen Brönnimann, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 17 zu Art. 150 ZPO; vgl. zum Ganzen auch PKG 2015 Nr. 6 E. 3c/bb). Mit anderen Worten muss im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime jede Partei die Tatsachen, die das Gericht bei der Ent- scheidfindung berücksichtigen soll, behaupten und die Gegenpartei muss - auf- grund der kontradiktorischen Ausgestaltung des Verfahrens - die behaupteten Tatbestandsmerkmale bestreiten. Unterlässt sie dies, so läuft sie Gefahr, dass das Gericht von einer anerkannten bzw. unbestrittenen Tatsache ausgeht (Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, a.a.O., N 20 und N 22 zu Art. 55 ZPO). Die Säum- nis kann für die betreffende Partei prozessuale Nachteile hinsichtlich der Feststel- lung des massgeblichen Sachverhalts zur Folge haben und sich auf die Bestrei- tung von Tatsachenbehauptungen auswirken. Bei (erneuter) Säumnis an der Ver- handlung gilt Art. 234 ZPO analog (Stephan Mazan, a.a.O., N 19 zu Art. 245 ZPO; vgl. auch Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zi- vilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197-408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 13 f. zu Art. 234 ZPO). Das heisst das Gericht kann grundsätzlich uneinge- schränkt auf die infolge Säumnis der Gegenpartei unbestritten gebliebenen Tatsa- chen abstellen und diese seinem Entscheid zugrunde legen. Nur wenn an der Richtigkeit einer unstreitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 234 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 2 ZPO) oder die Untersuchungsmaxime gilt, findet eine Beweiserhebung von Amtes wegen statt (Thomas Engler, in: Geh- ri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 5 zu Art. 234 ZPO m.w.H.; Laurent Killias, a.a.O., N 18 f. zu Art. 234 ZPO). Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht sein Urteil namentlich wegen Säumnis einer Partei auf unwidersprochen gebliebene Tatsachen gründen muss, wenn es an diesen massgeblich zweifelt (Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, a.a.O., N 57 zu Art. 55 ZPO). Ist dies nicht der Fall, wird die Angelegenheit ohne Beweis- verfahren spruchreif, da es an Bestreitungen mangelt. Das Gericht entscheidet gestützt auf die Klageschrift, die eingereichten Urkunden sowie die Vorbringen der
Seite 8 — 14 klagenden Partei an der Hauptverhandlung (Eric Pahud, a.a.O., N 7 zu Art. 234 ZPO; vgl. Art. 234 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid daher zu Recht auf die Vorbringen der Klägerin bzw. Beschwerdegegnerin abgestellt. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen hat sich vorliegend, wie aus den nachfolgen- den Ausführungen hervorgeht (vgl. E. 3e), nicht aufgedrängt. c) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zum rechtlich unhaltbaren und nicht nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass zwischen den Parteien ein Dar- lehensvertrag bestanden und der Beklagte dementsprechend EUR 6'834.10 zu- züglich 5% Zins seit dem 30. März 2015 zu bezahlen habe. Der Darleiher müsse die Aushändigung des Geldes, das Bestehen eines Darlehensvertrags sowie die daraus fliessende Rückzahlungspflicht beweisen. In casu habe die Klägerin keinen solchen Beweis erbracht, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, dass ein Darlehensvertrag vorliege und in diesem Zusammenhang die Abrechnungslisten aus den Jahren 2011 bis 2013 eingereicht. Aus diesen könnten jedoch keine auf eine Darlehensgewährung hindeutenden Schlüsse gezogen werden. So sei bei den Differenzbeträgen insbesondere kein Vermerk wie „Darlehensgewährung“ oder „Darlehensrückerstattung“ angebracht. Jedermann könne eine solche Ab- rechnungsliste mit beliebigem Inhalt erstellen. Da der Beklagte diese weder unter- zeichnet noch überhaupt jemals gesehen habe, gelte sie auch nicht als Schuld- anerkennung. Als Beweismittel für das Vorliegen einer Darlehensgewährung sei sie völlig untauglich. Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die Vornahme der Geldübertragung im Sinne einer Darlehensgewährung. Die Geldübertragung habe vielmehr zur alltäglichen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien gehört. Zudem erscheine die behauptete Art der Darlehensgewährung höchst unkonventi- onell und daher umso unglaubwürdiger. Selbst wenn die Übertragung einer Geld- summe stattgefunden haben sollte, sei die Vereinbarung einer Rückzahlungs- pflicht in keiner Weise erstellt. Die rechtliche Würdigung des vorgetragenen Sach- verhalts sei offensichtlich falsch und unhaltbar und die Erfüllung der Tatbestands- merkmale von Art. 312 OR entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht nach- gewiesen. Die Beschwerdegegnerin hält ihrerseits dafür, dass sich aus den vorge- legten Abrechnungen durchaus Schlüsse auf eine Darlehensgewährung ziehen lassen würden. Sowohl die Übergabe des Geldes als auch die Rückzahlungsver- einbarung würden daraus hervorgehen. Zudem sei sich der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Rückerstattung durchaus bewusst gewesen, ansonsten er nicht einen Teil des Darlehens zurückbezahlt hätte. Aus den Schilderungen und den ins Recht gelegten Urkunden ergebe sich, dass die Aushändigung des Geldes an ei- ne Rückzahlungspflicht gekoppelt gewesen sei und es sich somit um ein Darlehen
Seite 9 — 14 handle. Ausserdem wäre es ungewöhnlich, wenn der Kunde vorab mehr als den üblichen Preis bezahle und später einen unüblich hohen Rabatt erhalte. In prozes- sualer Hinsicht macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht mehr die Beweislast für das Vorliegen eines Darlehensvertrags trage, da ihre Tatsachenbehauptungen infolge Säumnis des Beklagten unbestritten geblieben seien und daher als anerkannt gelten würden. d) Der Beschwerdeführer übergeht den Umstand, dass er die klägerischerseits vorgebrachte Sachdarstellung im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten hat. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Behauptungen und Bestreitungen in Bezug auf die von der Gegenpartei eingereichten Abrechnungslisten sowie die Aushändigung des Geldes und Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht erweisen sich somit allesamt als neu. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht oder vorgelegt wurden, im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des Verfah- rens dient sie hingegen im Allgemeinen, anders als die Berufung, nicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197-408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 326 ZPO). Aufgrund dessen müssen die entsprechenden Vorbringen des Be- schwerdeführers unberücksichtigt bleiben. Er kann im Beschwerdeverfahren keine eigene Sachdarstellung mehr vortragen, da der durch die Vorinstanz beurteilte Sachverhalt nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden darf (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Bd. II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 3 zu Art. 326 ZPO). Zulässig sind allerdings neue rechtliche Erwägungen (Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Karl Spühler, a.a.O., N 5 zu Art. 326 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann im Rahmen der Beschwerde- gründe (vgl. vorstehend E. 1b) überprüft werden. Nachfolgend bleibt daher die Rüge, wonach die Vorinstanz den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt offensichtlich falsch gewürdigt und mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale zu Unrecht das Vorliegen eines Darlehensvertrags angenommen habe, zu behan- deln. e) In der Klage wurde ausgeführt, dass die Parteien geschäftlich zusammen- gearbeitet hätten. Die Klägerin habe beim Beklagten Fluggäste für die Destinatio-
Seite 10 — 14 nen Mallorca und Dubai eingebucht und der Beklagte habe ihr hierfür jeweils Rechnung gestellt. Infolge eines finanziellen Engpasses habe der Beklagte sie um ein Darlehen gebeten. Sie hätten vereinbart, dass der Beklagte pro Fluggast je- weils einen um EUR 150.00 erhöhten Betrag in Rechnung stelle und so zu einer Darlehensgewährung gelange. Ende 2012 habe sie das Darlehen zurückgefordert. Der Beklagte habe die ausstehende Summe von EUR 7'650.00 für das Jahr 2011 und EUR 8'250.00 für das Jahr 2012 nicht in einem Zuge zurückbezahlen können. Daher habe er vorgeschlagen, bei den Neueinbuchungen von Gästen der Klägerin fortan um 25% tiefere Beträge in Rechnung zu stellen. Diese Differenz sei von der Darlehensschuld in Abzug zu bringen und der ausstehende Restbetrag des Darle- hens werde bis spätestens Ende 2013 zurückbezahlt. Auf diese Weise habe sich ein Differenzbetrag von EUR 9'065.90 ergeben, welcher auf die Darlehensschuld anzurechnen sei. Die Restschuld von EUR 6'834.10 sei jedoch nicht vereinba- rungsgemäss zurückbezahlt worden. Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sich die Klägerin zur Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht. Für den Sach- verhalt verwies sie auf die Klageschrift und die eingereichten Urkunden (vgl. Plä- doyernotizen, act. 15). Die Vorinstanz hat die Vereinbarung unter den Parteien wie dargelegt als Darlehensvertrag qualifiziert. Die Klägerin habe sich verpflichtet, dem Beklagten eine Summe Geld zu überweisen und jener, ihr diese Mittel in der Folge wieder zu erstatten (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b). Durch einen Dar- lehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Darlehensverträge sind grundsätzlich formfrei gültig. Ein Wesens- merkmal des Darlehensvertrages ist die Rückerstattungspflicht. Ob eine solche Pflicht besteht, bestimmt sich nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien beim Vertragsschluss (vgl. Heinz Schärer/Benedikt Maurenbrecher, in: Hon- sell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR,
6. Aufl., Basel 2015, N 4 und N 11 f. zu Art. 312 OR). Es oblag vorliegend der Klä- gerin, die Sachverhaltselemente, welche eine rechtliche Qualifikation als Darle- hensvertrag erlauben, vorzutragen. Nach Darstellung der Klägerin hat der Beklag- te kostenpflichtige Dienstleistungen für ihre Kunden erbracht. Zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses haben die Parteien vereinbart, dass er für diese Dienstleistung pro Fluggast EUR 150.00 zusätzlich in Rechnung stellen darf und in dieser „Überbezahlung“ eine Darlehensgewährung liegt. Als Beilage reichte die Klägerin für das Jahr 2011 und 2012 jeweils eine Abrechnung ein, aus der hervor- geht, welche Kunden betroffen waren und bei welchen jeweils ein höherer Preis in Rechnung gestellt wurde. Im Jahr 2011 waren dies 51 und im Jahr 2012 55 Flug-
Seite 11 — 14 gäste, woraus die entsprechenden Beträge von EUR 7'650.00 bzw. EUR 8'250.00 resultieren (vgl. KB 2 und 3). Zufolge der Klägerin ist der Beklagte nicht in der La- ge gewesen, die Darlehenssumme mit einem Male zurückzubezahlen, weshalb eine gestaffelte Rückzahlung vereinbart wurde und zwar in analoger Weise, wie die Darlehensgewährung erfolgte. Statt höherer Beträge stellte der Beklagte der Klägerin im Jahr 2013 nun um 25% tiefere Beträge für seine Dienstleistungen in Rechnung. Dabei belief sich die „Preisreduktion“ auf insgesamt EUR 9'065.90 (vgl. KB 4), womit nach Abzug dieser Teilzahlungen ein offener Restbetrag von EUR 6'834.10 verbleibt. Mit dieser Sachverhaltsschilderung hat die Klägerin so- wohl die Aushändigung der Darlehenssumme, die Vereinbarung einer Rückerstat- tungspflicht sowie die tatsächliche Rückzahlung einer Teilsumme durch den Be- klagten dargetan. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass die von der Klägerin erstellten Abrechnungen (KB 2-4) keine eigentlichen Beweismittel darstellen, sondern lediglich als Parteibehauptungen zu werten sind. Die Klägerin ist ihrer Behauptungslast allerdings vollumfänglich nachgekommen und musste sich mangels Bestreitung seitens der Gegenpartei nicht zu einer weiteren Beweis- führung veranlasst sehen. So konnte sie unter den vorliegenden Umständen dar- auf verzichten, die einzelnen Rechnungen und Zahlungsbelege der Flugbuchun- gen ins Recht zu legen. Aus der Klageschrift ergeben sich die Tatbestands- elemente eines Darlehensvertrags lückenlos und der Tatsachenvortrag erweist sich als schlüssig. Von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Dass sowohl die Aushändigung als auch die (Teil-) Rückzah- lung des Darlehens im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Parteien erfolgte und mit den entsprechenden Leistungen verknüpft wurde, ist nicht ungewöhnlich, da ein Darlehensvertrag durchaus an ein bereits bestehendes Austauschverhältnis gekoppelt werden kann (vgl. Heinz Schärer/Benedikt Maurenbrecher, a.a.O., N 1a zu Art. 312 OR). Sodann lässt sich aus der teilweise erfolgten Rückzahlung schliessen, dass unter den Parteien eine entsprechende Rückerstattungspflicht verabredet worden ist. Die klägerischen Ausführungen gelten nach dem Gesagten als plausibel, so dass darauf abgestellt werden durfte und mangels erheblicher Zweifel kein Anlass zu einer Beweiserhebung vom Amtes wegen bestand. Die Gutheissung der Klage ist somit zu schützen. Abschliessend bleibt anzufügen, dass die Forderung des Darleihers ohne Vorbehalt eines Umrechnungsrechts ausschliesslich auf Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung geht (BGE 134 III 151 E. 2.2; Heinz Schärer/Benedikt Maurenbrecher, a.a.O., N 19a zu Art. 312 OR). Daher wurde die vorliegende Forderung zu Recht in Euro eingeklagt.
Seite 12 — 14 4. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten bei CHF 2'500.00 fest, wobei darin auch die Pauschale des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.00 enthalten ist. Die Kosten wurden infolge Unterliegens dem Beklagten auferlegt. Zudem wurde er verpflichtet, der Klägerin eine dem geltend gemachten Aufwand entsprechende Parteientschädigung von CHF 5'082.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entrich- ten. Der Beschwerdeführer wendet sich auch für den Fall der Abweisung des Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Kostenspruch (vgl. Rechtsbegehren Beschwerde Ziff. 4). Er hält die Pauschale für das Schlichtungsverfahren in Anbe- tracht des geringen Aufwands sowie der Obergrenze der Gebühr von CHF 500.00 für zu hoch. Auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens würden angesichts des Streitwerts unangemessen erscheinen. Sodann wird der geltend gemachte Aufwand des gegnerischen Rechtsvertreters von 16 Stunden moniert. Der Stun- denansatz von CHF 270.00 liege zwar noch im üblichen Rahmen, die Klageschrift sowie das Plädoyer seien mit fünf bzw. zwei Seiten jedoch kurz ausgefallen und würden trotz damit verbundenem Aktenstudium und rechtlichen Abklärungen kei- nen Aufwand von 16 Stunden rechtfertigen. Die Parteientschädigung sei auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Dieser Subeventualantrag, wonach die vor- instanzlichen Gerichtskosten sowie die zugesprochene Parteientschädigung für den Fall, dass dem Haupt- und Eventualbegehren (Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abweisung der Klage bzw. Rückweisung an die Vorinstanz) kein Erfolg beschieden sein sollte, auf ein angemessenes Mass herabzusetzen seien, ist inhaltlich gleichzusetzen mit einer selbständige Anfechtung eines Kostenent- scheids. Entsprechend verweist der Beschwerdeführer in seiner Begründung denn auch auf Art. 110 ZPO (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 10). Auch hier geht es um die Geltendmachung einer Geldforderung. Anträge betreffend Geldforderungen sind zu beziffern. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die selbständige Anfechtung von Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.3 und 5A_34/2009 vom
26. Mai 2009 E. 11.3). Nach dem Dargelegten unterlässt es der Beschwerdefüh- rer, die Herabsetzung zu beziffern oder einen Maximalbetrag für die Kostenfest- setzung anzugeben. Aufgrund fehlender Bezifferung des Kostenantrags kann auf dieses Begehren somit nicht eingetreten werden. Es erübrigt sich daher, auf die Höhe der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung einzugehen. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wer- den kann.
Seite 13 — 14 6. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Prozesskosten des Rechtsmittel- verfahrens, welche sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zu- sammensetzen (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Las- ten des Beschwerdeführers. In Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) werden die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf CHF 3'000.00 festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver- rechnet. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin nach richterlichem Ermessen festgelegt. Ange- sichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Auf- wands für die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und für die Ausfertigung der Beschwerdeantwort erscheint eine aussergerichtliche Entschädi- gung in Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen.
Seite 14 — 14 III.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten.“ C. Mit Klage vom 2. November 2015 prosequierte die Y._____ die Streitsache an das Bezirksgericht Plessur, wobei sie unverändert an ihren Rechtsbegehren festhielt. D. Dem Beklagten wurde mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2015 eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme sowie zur Be- zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz angesetzt. Die Verfügung wurde ihm samt der Klageschrift und den Beilagen rechtshilfeweise am 1. Dezember 2015 zugestellt. Der Beklagte reichte innert der angesetzten Frist weder eine Stel- lungnahme ein noch bezeichnete er ein Zustelldomizil. E. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur, zu der ebenfalls mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2015 vorgeladen worden war, fand am 26. Mai 2016 in Abwesenheit des Beklagten statt. Mit gleichentags gefäll- tem Entscheid, am 17. Juni 2016 im Dispositiv und am 22. September 2016 auf Ersuchen des Beklagten mit schriftlicher Begründung mitgeteilt, erkannte das Be- zirksgericht Plessur was folgt: „1. X._____ wird verpflichtet, der Y._____ EUR 6'834.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. März 2015 zu bezahlen. 2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'500.00 (Entscheidgebühr CHF 2'100.00, Pauschale Schlichtungsverfahren CHF 400.00) gehen zu Lasten von X._____ und werden mit den geleisteten Vorschüssen in Höhe von CHF 4'400.00 verrechnet. Der Y._____ werden CHF 1'900.00 durch das Gericht zurückerstattet, sobald der vorliegen- de Entscheid vollstreckbar geworden ist.
Seite 3 — 14
b) X._____ hat der Y._____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'082.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen und ihr die geleisteten Vorschüsse in Höhe von CHF 2'500.00 zu ersetzen.
E. 3 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 4 Subeventualiter seien die Gerichtskosten und die Parteientschädigung auf ein angemessenes Mass herabzusetzen.
E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin / Be- schwerdegegnerin.“ G. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2016 liess die Y._____ die voll- umfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a) Mit Beschwerde anfechtbar sind insbesondere nicht berufungsfähige erstin- stanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Vorliegend handelt es sich beim Anfechtungs- objekt um einen mangels Erreichung des Streitwerts (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) nicht berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher vom Bezirksge- richt Plessur (ab dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Plessur) erlassen wurde. Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim Kantonsge- richt von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR
Seite 4 — 14 320.100]). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 26. Mai 2016 und wurde den Parteien am 22. September 2016 in schriftlich begründeter Form mitge- teilt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Oktober 2016 erweist sich als fristgerecht und entspricht im Übrigen auch den Formerfordernissen, so dass dar- auf grundsätzlich eingetreten werden kann. b) Mittels Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Ver- stoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Hinsichtlich der Sachverhalts- feststellung gilt für die Beschwerdeinstanz indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 ff. zu Art. 320 ZPO). 2. Die Vorinstanz ging von einem Darlehensvertrag aus, bei welchem die Leis- tung des Darleihers charakteristisch sei, und erwog, dass vorliegend gestützt auf Art. 117 IPRG schweizerisches Recht als anwendbar und O.1_____ als Erfül- lungsort gelte. Gemäss den Ausführungen der Klägerin habe sie geschäftlich mit dem Beklagten zusammengearbeitet, indem sie beim Beklagten Fluggäste für die Destinationen Mallorca und Dubai eingebucht und der Beklagte ihr hierfür Rech- nung gestellt habe. Sie hätten miteinander vereinbart, dass der Beklagte der Klä- gerin aufgrund eines finanziellen Engpasses seinerseits pro Fluggast einen erhöh- ten Betrag von EUR 150.00 in Rechnung stelle und so zu einer Darlehensge- währung gelange. Dies habe für das Jahr 2011 einen erhöhten Rechnungsbetrag von EUR 7'650.00 und für das Jahr 2012 einen solchen von EUR 8'250.00, insge- samt EUR 15'900.00, ergeben. Ende 2012 habe die Klägerin die Darlehensbeträ- ge zurückgefordert. Da der Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, die gesamte Summe in einem Zuge zurückzubezahlen, habe er vorgeschlagen, bei den Neu- einbuchungen von Gästen der Klägerin um 25% tiefere Beträge in Rechnung zu stellen und diese Differenz von der Darlehensschuld abzuziehen. Im Jahre 2013 habe ein Differenzbetrag von EUR 9'065.90 resultiert, welcher auf das gewährte Darlehen von EUR 15'900.00 anzurechnen sei. Die Restschuld von EUR 6'834.10 habe der Beklagte entgegen der Vereinbarung nicht bis Ende 2013 zurückbezahlt.
Seite 5 — 14 Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Beklagte nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligt habe, womit die klägerischen Vorbringen unbestritten geblieben seien. Für eine Beweiserhebung von Amtes wegen im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZPO habe kein Anlass bestanden. Die in der Klageschrift geltend gemachten Be- träge würden mit den beigelegten Abrechnungen übereinstimmen. Der in der Kla- ge vorgebrachte Sachverhalt gelte als erstellt. Zwischen den Parteien habe ein Darlehensvertrag bestanden, wobei der 31. Dezember 2013 als Verfalltag verab- redet worden sei. Der Beklagte befinde sich mit der Rückzahlung seit dem 1. Ja- nuar 2014 in Verzug und sei zur Bezahlung des Ausstands von EUR 6'834.10 ver- pflichtet. Obschon die Klägerin nicht begründe, weshalb der Zins von 5% erst ab dem 30. März 2015 und nicht bereits dem ab 1. Januar 2014 geschuldet sei, müs- se in Anwendung der Dispositionsmaxime auf den 30. März 2015 abgestellt wer- den. 3.a) Wie bereits angetönt, hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Ver- fahren nicht teilgenommen, das heisst er hat keine schriftliche Stellungnahme ein- gereicht, ist nicht zur mündlichen Hauptverhandlung erschienen und hat entspre- chend keine Einwendungen gemacht. Aufgrund dessen hat die Vorinstanz festge- stellt, dass die Vorbringen der Beschwerdegegnerin als unbestritten gelten, und allein gestützt auf diese entschieden. In Anbetracht des Streitwerts findet für die vorliegende Angelegenheit das vereinfachte Verfahren Anwendung (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO setzt das Gericht der beklagten Partei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme, wenn die Klage eine Begründung enthält. Für das vereinfachte Verfahren gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens sinngemäss (vgl. Art. 219 ZPO). Entsprechend ist Art. 223 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht der beklagten Partei bei versäumter Klageantwort eine kurze Nachfrist anzusetzen hat, gemäss herrschender Lehre im vereinfachten Ver- fahren analog anwendbar (vgl. Alexander Brunner/Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197-408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 245 ZPO; Bernd Hauck, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 245 ZPO; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Bd. II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 13 f. zu Art. 245 ZPO; Stephan Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 19 zu Art. 245 ZPO). Nach einem anderen Teil der Lehre setzt das Gericht bei Ausbleiben einer Stellungnahme nach Art. 245 Abs. 2 ZPO keine Nachfrist, son-
Seite 6 — 14 dern lädt die Parteien sogleich zur mündlichen Verhandlung vor (Daniel Williseg- ger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 28 zu Art. 223 ZPO; Christian Fraefel, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], KUKO ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 8 zu Art. 245 ZPO). Die Vorinstanz ist nach der vorzitierten Minderheitsmeinung vorgegan- gen und hat dem Beklagten keine Nachfrist angesetzt. Sie hat allerdings auch nicht die in Art. 223 Abs. 2 ZPO angedrohten Säumnisfolgen eintreten lassen, sondern die Parteien zu einer Hauptverhandlung vorgeladen. Damit wurde dem Beklagten nochmals Gelegenheit eingeräumt, seinen Standpunkt darzutun und Beweise vorzulegen (vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO). Somit ist er durch dieses Vorge- hen keinerlei Rechte verlustig gegangen. In der Beschwerde wird das Vorgehen der Vorinstanz nicht moniert, weshalb es mit dieser Feststellung sein Bewenden haben kann. Der Beklagte ist in der Folge auch der Hauptverhandlung ferngeblie- ben. Auf die prozessualen Auswirkungen der Säumnis bleibt nachfolgend einzu- gehen. b) Der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) zufolge ist Beweis bloss über beweisbedürftige Tatsachen zu führen. Gegenstand des Beweisverfahrens sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Damit eine Tat- sache als streitig qualifiziert werden kann, muss sie zunächst von einer der Partei- en behauptet werden. Als Behauptungen gelten Tatsachen, auf welche das Ge- richt die Normen anwenden soll, aus denen die klagende Partei die im Rechtsbe- gehren beantragte Rechtsfolge ableitet (Christoph Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 41 zu Art. 221 ZPO). Da nur strei- tige Tatsachen beweisbedürftig sind, steht der Behauptungslast die Bestreitungs- last gegenüber (vgl. Mark Schweizer, Substantiieren – wozu?, in: SJZ 108/2012, S. 566). Die rechtserhebliche Tatsachenbehauptung wird erst durch Bestreitung beweisbedürftig (Peter Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 4 zu Art. 150 ZPO). Ist eine klägerische Tatsachenbehauptung weder ausdrücklich bestritten noch ausdrücklich anerkannt worden, gilt sie als formal unbestritten (Daniel Willi- segger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 20 zu Art. 222 ZPO). Unterbleibt eine Bestreitung, so kann die betreffende Tatsachenbehauptung dem Entscheid somit ohne Beweisverfahren zugrunde gelegt werden. Die Bestreitungslast der nicht be- hauptungsbelasteten Partei greift aber nur, wenn der Tatsachenvortrag der Ge- genpartei schlüssig ist; andernfalls kann die Klage auch ohne Bestreitung seitens
Seite 7 — 14 des Beklagten abgewiesen werden (Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 27 zu Art. 55 ZPO; Christoph Hurni, in Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Bd. I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 37 zu Art. 55 ZPO; vgl. auch Christoph Leuenberger, a.a.O., N 19 zu Art. 222 ZPO). Bei einem schlüssigen Tatsachenvortrag und fehlender Bestreitung hat das Gericht allerdings auf die be- treffenden Tatsachenbehauptungen abzustellen; das heisst es hat bei der formel- len Wahrheit sein Bewenden (Jürgen Brönnimann, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 17 zu Art. 150 ZPO; vgl. zum Ganzen auch PKG 2015 Nr. 6 E. 3c/bb). Mit anderen Worten muss im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime jede Partei die Tatsachen, die das Gericht bei der Ent- scheidfindung berücksichtigen soll, behaupten und die Gegenpartei muss - auf- grund der kontradiktorischen Ausgestaltung des Verfahrens - die behaupteten Tatbestandsmerkmale bestreiten. Unterlässt sie dies, so läuft sie Gefahr, dass das Gericht von einer anerkannten bzw. unbestrittenen Tatsache ausgeht (Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, a.a.O., N 20 und N 22 zu Art. 55 ZPO). Die Säum- nis kann für die betreffende Partei prozessuale Nachteile hinsichtlich der Feststel- lung des massgeblichen Sachverhalts zur Folge haben und sich auf die Bestrei- tung von Tatsachenbehauptungen auswirken. Bei (erneuter) Säumnis an der Ver- handlung gilt Art. 234 ZPO analog (Stephan Mazan, a.a.O., N 19 zu Art. 245 ZPO; vgl. auch Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zi- vilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197-408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 13 f. zu Art. 234 ZPO). Das heisst das Gericht kann grundsätzlich uneinge- schränkt auf die infolge Säumnis der Gegenpartei unbestritten gebliebenen Tatsa- chen abstellen und diese seinem Entscheid zugrunde legen. Nur wenn an der Richtigkeit einer unstreitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 234 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 2 ZPO) oder die Untersuchungsmaxime gilt, findet eine Beweiserhebung von Amtes wegen statt (Thomas Engler, in: Geh- ri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 5 zu Art. 234 ZPO m.w.H.; Laurent Killias, a.a.O., N 18 f. zu Art. 234 ZPO). Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht sein Urteil namentlich wegen Säumnis einer Partei auf unwidersprochen gebliebene Tatsachen gründen muss, wenn es an diesen massgeblich zweifelt (Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, a.a.O., N 57 zu Art. 55 ZPO). Ist dies nicht der Fall, wird die Angelegenheit ohne Beweis- verfahren spruchreif, da es an Bestreitungen mangelt. Das Gericht entscheidet gestützt auf die Klageschrift, die eingereichten Urkunden sowie die Vorbringen der
Seite 8 — 14 klagenden Partei an der Hauptverhandlung (Eric Pahud, a.a.O., N 7 zu Art. 234 ZPO; vgl. Art. 234 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid daher zu Recht auf die Vorbringen der Klägerin bzw. Beschwerdegegnerin abgestellt. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen hat sich vorliegend, wie aus den nachfolgen- den Ausführungen hervorgeht (vgl. E. 3e), nicht aufgedrängt. c) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zum rechtlich unhaltbaren und nicht nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass zwischen den Parteien ein Dar- lehensvertrag bestanden und der Beklagte dementsprechend EUR 6'834.10 zu- züglich 5% Zins seit dem 30. März 2015 zu bezahlen habe. Der Darleiher müsse die Aushändigung des Geldes, das Bestehen eines Darlehensvertrags sowie die daraus fliessende Rückzahlungspflicht beweisen. In casu habe die Klägerin keinen solchen Beweis erbracht, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, dass ein Darlehensvertrag vorliege und in diesem Zusammenhang die Abrechnungslisten aus den Jahren 2011 bis 2013 eingereicht. Aus diesen könnten jedoch keine auf eine Darlehensgewährung hindeutenden Schlüsse gezogen werden. So sei bei den Differenzbeträgen insbesondere kein Vermerk wie „Darlehensgewährung“ oder „Darlehensrückerstattung“ angebracht. Jedermann könne eine solche Ab- rechnungsliste mit beliebigem Inhalt erstellen. Da der Beklagte diese weder unter- zeichnet noch überhaupt jemals gesehen habe, gelte sie auch nicht als Schuld- anerkennung. Als Beweismittel für das Vorliegen einer Darlehensgewährung sei sie völlig untauglich. Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die Vornahme der Geldübertragung im Sinne einer Darlehensgewährung. Die Geldübertragung habe vielmehr zur alltäglichen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien gehört. Zudem erscheine die behauptete Art der Darlehensgewährung höchst unkonventi- onell und daher umso unglaubwürdiger. Selbst wenn die Übertragung einer Geld- summe stattgefunden haben sollte, sei die Vereinbarung einer Rückzahlungs- pflicht in keiner Weise erstellt. Die rechtliche Würdigung des vorgetragenen Sach- verhalts sei offensichtlich falsch und unhaltbar und die Erfüllung der Tatbestands- merkmale von Art. 312 OR entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht nach- gewiesen. Die Beschwerdegegnerin hält ihrerseits dafür, dass sich aus den vorge- legten Abrechnungen durchaus Schlüsse auf eine Darlehensgewährung ziehen lassen würden. Sowohl die Übergabe des Geldes als auch die Rückzahlungsver- einbarung würden daraus hervorgehen. Zudem sei sich der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Rückerstattung durchaus bewusst gewesen, ansonsten er nicht einen Teil des Darlehens zurückbezahlt hätte. Aus den Schilderungen und den ins Recht gelegten Urkunden ergebe sich, dass die Aushändigung des Geldes an ei- ne Rückzahlungspflicht gekoppelt gewesen sei und es sich somit um ein Darlehen
Seite 9 — 14 handle. Ausserdem wäre es ungewöhnlich, wenn der Kunde vorab mehr als den üblichen Preis bezahle und später einen unüblich hohen Rabatt erhalte. In prozes- sualer Hinsicht macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht mehr die Beweislast für das Vorliegen eines Darlehensvertrags trage, da ihre Tatsachenbehauptungen infolge Säumnis des Beklagten unbestritten geblieben seien und daher als anerkannt gelten würden. d) Der Beschwerdeführer übergeht den Umstand, dass er die klägerischerseits vorgebrachte Sachdarstellung im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten hat. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Behauptungen und Bestreitungen in Bezug auf die von der Gegenpartei eingereichten Abrechnungslisten sowie die Aushändigung des Geldes und Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht erweisen sich somit allesamt als neu. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht oder vorgelegt wurden, im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des Verfah- rens dient sie hingegen im Allgemeinen, anders als die Berufung, nicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197-408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 326 ZPO). Aufgrund dessen müssen die entsprechenden Vorbringen des Be- schwerdeführers unberücksichtigt bleiben. Er kann im Beschwerdeverfahren keine eigene Sachdarstellung mehr vortragen, da der durch die Vorinstanz beurteilte Sachverhalt nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden darf (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Bd. II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 3 zu Art. 326 ZPO). Zulässig sind allerdings neue rechtliche Erwägungen (Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Karl Spühler, a.a.O., N 5 zu Art. 326 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann im Rahmen der Beschwerde- gründe (vgl. vorstehend E. 1b) überprüft werden. Nachfolgend bleibt daher die Rüge, wonach die Vorinstanz den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt offensichtlich falsch gewürdigt und mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale zu Unrecht das Vorliegen eines Darlehensvertrags angenommen habe, zu behan- deln. e) In der Klage wurde ausgeführt, dass die Parteien geschäftlich zusammen- gearbeitet hätten. Die Klägerin habe beim Beklagten Fluggäste für die Destinatio-
Seite 10 — 14 nen Mallorca und Dubai eingebucht und der Beklagte habe ihr hierfür jeweils Rechnung gestellt. Infolge eines finanziellen Engpasses habe der Beklagte sie um ein Darlehen gebeten. Sie hätten vereinbart, dass der Beklagte pro Fluggast je- weils einen um EUR 150.00 erhöhten Betrag in Rechnung stelle und so zu einer Darlehensgewährung gelange. Ende 2012 habe sie das Darlehen zurückgefordert. Der Beklagte habe die ausstehende Summe von EUR 7'650.00 für das Jahr 2011 und EUR 8'250.00 für das Jahr 2012 nicht in einem Zuge zurückbezahlen können. Daher habe er vorgeschlagen, bei den Neueinbuchungen von Gästen der Klägerin fortan um 25% tiefere Beträge in Rechnung zu stellen. Diese Differenz sei von der Darlehensschuld in Abzug zu bringen und der ausstehende Restbetrag des Darle- hens werde bis spätestens Ende 2013 zurückbezahlt. Auf diese Weise habe sich ein Differenzbetrag von EUR 9'065.90 ergeben, welcher auf die Darlehensschuld anzurechnen sei. Die Restschuld von EUR 6'834.10 sei jedoch nicht vereinba- rungsgemäss zurückbezahlt worden. Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sich die Klägerin zur Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht. Für den Sach- verhalt verwies sie auf die Klageschrift und die eingereichten Urkunden (vgl. Plä- doyernotizen, act. 15). Die Vorinstanz hat die Vereinbarung unter den Parteien wie dargelegt als Darlehensvertrag qualifiziert. Die Klägerin habe sich verpflichtet, dem Beklagten eine Summe Geld zu überweisen und jener, ihr diese Mittel in der Folge wieder zu erstatten (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b). Durch einen Dar- lehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Darlehensverträge sind grundsätzlich formfrei gültig. Ein Wesens- merkmal des Darlehensvertrages ist die Rückerstattungspflicht. Ob eine solche Pflicht besteht, bestimmt sich nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien beim Vertragsschluss (vgl. Heinz Schärer/Benedikt Maurenbrecher, in: Hon- sell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR,
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Prozesskosten des Rechtsmittel- verfahrens, welche sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zu- sammensetzen (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Las- ten des Beschwerdeführers. In Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) werden die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf CHF 3'000.00 festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver- rechnet. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin nach richterlichem Ermessen festgelegt. Ange- sichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Auf- wands für die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und für die Ausfertigung der Beschwerdeantwort erscheint eine aussergerichtliche Entschädi- gung in Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen.
Seite 14 — 14 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerde- verfahren mit CHF 1'500.00 aussergerichtlich zu entschädigen.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. Juni 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 56
26. Juni 2017 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Richter Brunner und Pedrotti Aktuarin Aebli In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Carmen Seiler, Grundacher 5, 6061 Sarnen, gegen den Entscheid des Bezirksgericht Plessur vom 26. Mai 2016, mitgeteilt am
22. September 2016, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Via Maistra 7, 7500 St. Mo- ritz, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Die Y._____ betreibt ein Reisebüro mit Sitz in O.1_____. X._____ führt sei- nerseits als Einzelgewerbetreibender das Reisebüro „A._____“ in O.2_____, L.1_____. B. Am 21. Mai 2015 leitete die Y._____ beim Vermittleramt des Bezirks Ples- sur ein Schlichtungsverfahren gegen X._____ ein. Da Letzterer der Schlichtungs- verhandlung vom 2. Juli 2015 unentschuldigt fernblieb, stellte der Vermittler glei- chentags die Klagebewilligung mit folgendem Rechtsbegehren aus: Rechtsbegehren der klagenden Partei: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 6'834.10 nebst 5% Verzugszins seit 30. März 2015 zu bezahlen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten.“ C. Mit Klage vom 2. November 2015 prosequierte die Y._____ die Streitsache an das Bezirksgericht Plessur, wobei sie unverändert an ihren Rechtsbegehren festhielt. D. Dem Beklagten wurde mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2015 eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme sowie zur Be- zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz angesetzt. Die Verfügung wurde ihm samt der Klageschrift und den Beilagen rechtshilfeweise am 1. Dezember 2015 zugestellt. Der Beklagte reichte innert der angesetzten Frist weder eine Stel- lungnahme ein noch bezeichnete er ein Zustelldomizil. E. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur, zu der ebenfalls mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2015 vorgeladen worden war, fand am 26. Mai 2016 in Abwesenheit des Beklagten statt. Mit gleichentags gefäll- tem Entscheid, am 17. Juni 2016 im Dispositiv und am 22. September 2016 auf Ersuchen des Beklagten mit schriftlicher Begründung mitgeteilt, erkannte das Be- zirksgericht Plessur was folgt: „1. X._____ wird verpflichtet, der Y._____ EUR 6'834.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. März 2015 zu bezahlen. 2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'500.00 (Entscheidgebühr CHF 2'100.00, Pauschale Schlichtungsverfahren CHF 400.00) gehen zu Lasten von X._____ und werden mit den geleisteten Vorschüssen in Höhe von CHF 4'400.00 verrechnet. Der Y._____ werden CHF 1'900.00 durch das Gericht zurückerstattet, sobald der vorliegen- de Entscheid vollstreckbar geworden ist.
Seite 3 — 14
b) X._____ hat der Y._____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'082.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen und ihr die geleisteten Vorschüsse in Höhe von CHF 2'500.00 zu ersetzen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ F. Hiergegen liess X._____ mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen und stellte folgende Rechtsbegeh- ren: „1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksge- richts Plessur vom 22. Mai [recte 26. Mai] 2016 (Proz. Nr. 115-2015-
51) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Klage vom 2. November 2015 sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. 4. Subeventualiter seien die Gerichtskosten und die Parteientschädigung auf ein angemessenes Mass herabzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin / Be- schwerdegegnerin.“ G. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2016 liess die Y._____ die voll- umfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a) Mit Beschwerde anfechtbar sind insbesondere nicht berufungsfähige erstin- stanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Vorliegend handelt es sich beim Anfechtungs- objekt um einen mangels Erreichung des Streitwerts (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) nicht berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher vom Bezirksge- richt Plessur (ab dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Plessur) erlassen wurde. Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim Kantonsge- richt von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR
Seite 4 — 14 320.100]). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 26. Mai 2016 und wurde den Parteien am 22. September 2016 in schriftlich begründeter Form mitge- teilt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Oktober 2016 erweist sich als fristgerecht und entspricht im Übrigen auch den Formerfordernissen, so dass dar- auf grundsätzlich eingetreten werden kann. b) Mittels Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Ver- stoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Hinsichtlich der Sachverhalts- feststellung gilt für die Beschwerdeinstanz indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 ff. zu Art. 320 ZPO). 2. Die Vorinstanz ging von einem Darlehensvertrag aus, bei welchem die Leis- tung des Darleihers charakteristisch sei, und erwog, dass vorliegend gestützt auf Art. 117 IPRG schweizerisches Recht als anwendbar und O.1_____ als Erfül- lungsort gelte. Gemäss den Ausführungen der Klägerin habe sie geschäftlich mit dem Beklagten zusammengearbeitet, indem sie beim Beklagten Fluggäste für die Destinationen Mallorca und Dubai eingebucht und der Beklagte ihr hierfür Rech- nung gestellt habe. Sie hätten miteinander vereinbart, dass der Beklagte der Klä- gerin aufgrund eines finanziellen Engpasses seinerseits pro Fluggast einen erhöh- ten Betrag von EUR 150.00 in Rechnung stelle und so zu einer Darlehensge- währung gelange. Dies habe für das Jahr 2011 einen erhöhten Rechnungsbetrag von EUR 7'650.00 und für das Jahr 2012 einen solchen von EUR 8'250.00, insge- samt EUR 15'900.00, ergeben. Ende 2012 habe die Klägerin die Darlehensbeträ- ge zurückgefordert. Da der Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, die gesamte Summe in einem Zuge zurückzubezahlen, habe er vorgeschlagen, bei den Neu- einbuchungen von Gästen der Klägerin um 25% tiefere Beträge in Rechnung zu stellen und diese Differenz von der Darlehensschuld abzuziehen. Im Jahre 2013 habe ein Differenzbetrag von EUR 9'065.90 resultiert, welcher auf das gewährte Darlehen von EUR 15'900.00 anzurechnen sei. Die Restschuld von EUR 6'834.10 habe der Beklagte entgegen der Vereinbarung nicht bis Ende 2013 zurückbezahlt.
Seite 5 — 14 Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Beklagte nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligt habe, womit die klägerischen Vorbringen unbestritten geblieben seien. Für eine Beweiserhebung von Amtes wegen im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZPO habe kein Anlass bestanden. Die in der Klageschrift geltend gemachten Be- träge würden mit den beigelegten Abrechnungen übereinstimmen. Der in der Kla- ge vorgebrachte Sachverhalt gelte als erstellt. Zwischen den Parteien habe ein Darlehensvertrag bestanden, wobei der 31. Dezember 2013 als Verfalltag verab- redet worden sei. Der Beklagte befinde sich mit der Rückzahlung seit dem 1. Ja- nuar 2014 in Verzug und sei zur Bezahlung des Ausstands von EUR 6'834.10 ver- pflichtet. Obschon die Klägerin nicht begründe, weshalb der Zins von 5% erst ab dem 30. März 2015 und nicht bereits dem ab 1. Januar 2014 geschuldet sei, müs- se in Anwendung der Dispositionsmaxime auf den 30. März 2015 abgestellt wer- den. 3.a) Wie bereits angetönt, hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Ver- fahren nicht teilgenommen, das heisst er hat keine schriftliche Stellungnahme ein- gereicht, ist nicht zur mündlichen Hauptverhandlung erschienen und hat entspre- chend keine Einwendungen gemacht. Aufgrund dessen hat die Vorinstanz festge- stellt, dass die Vorbringen der Beschwerdegegnerin als unbestritten gelten, und allein gestützt auf diese entschieden. In Anbetracht des Streitwerts findet für die vorliegende Angelegenheit das vereinfachte Verfahren Anwendung (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO setzt das Gericht der beklagten Partei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme, wenn die Klage eine Begründung enthält. Für das vereinfachte Verfahren gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens sinngemäss (vgl. Art. 219 ZPO). Entsprechend ist Art. 223 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht der beklagten Partei bei versäumter Klageantwort eine kurze Nachfrist anzusetzen hat, gemäss herrschender Lehre im vereinfachten Ver- fahren analog anwendbar (vgl. Alexander Brunner/Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197-408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 245 ZPO; Bernd Hauck, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 245 ZPO; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Bd. II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 13 f. zu Art. 245 ZPO; Stephan Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 19 zu Art. 245 ZPO). Nach einem anderen Teil der Lehre setzt das Gericht bei Ausbleiben einer Stellungnahme nach Art. 245 Abs. 2 ZPO keine Nachfrist, son-
Seite 6 — 14 dern lädt die Parteien sogleich zur mündlichen Verhandlung vor (Daniel Williseg- ger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 28 zu Art. 223 ZPO; Christian Fraefel, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], KUKO ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 8 zu Art. 245 ZPO). Die Vorinstanz ist nach der vorzitierten Minderheitsmeinung vorgegan- gen und hat dem Beklagten keine Nachfrist angesetzt. Sie hat allerdings auch nicht die in Art. 223 Abs. 2 ZPO angedrohten Säumnisfolgen eintreten lassen, sondern die Parteien zu einer Hauptverhandlung vorgeladen. Damit wurde dem Beklagten nochmals Gelegenheit eingeräumt, seinen Standpunkt darzutun und Beweise vorzulegen (vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO). Somit ist er durch dieses Vorge- hen keinerlei Rechte verlustig gegangen. In der Beschwerde wird das Vorgehen der Vorinstanz nicht moniert, weshalb es mit dieser Feststellung sein Bewenden haben kann. Der Beklagte ist in der Folge auch der Hauptverhandlung ferngeblie- ben. Auf die prozessualen Auswirkungen der Säumnis bleibt nachfolgend einzu- gehen. b) Der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) zufolge ist Beweis bloss über beweisbedürftige Tatsachen zu führen. Gegenstand des Beweisverfahrens sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Damit eine Tat- sache als streitig qualifiziert werden kann, muss sie zunächst von einer der Partei- en behauptet werden. Als Behauptungen gelten Tatsachen, auf welche das Ge- richt die Normen anwenden soll, aus denen die klagende Partei die im Rechtsbe- gehren beantragte Rechtsfolge ableitet (Christoph Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 41 zu Art. 221 ZPO). Da nur strei- tige Tatsachen beweisbedürftig sind, steht der Behauptungslast die Bestreitungs- last gegenüber (vgl. Mark Schweizer, Substantiieren – wozu?, in: SJZ 108/2012, S. 566). Die rechtserhebliche Tatsachenbehauptung wird erst durch Bestreitung beweisbedürftig (Peter Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 4 zu Art. 150 ZPO). Ist eine klägerische Tatsachenbehauptung weder ausdrücklich bestritten noch ausdrücklich anerkannt worden, gilt sie als formal unbestritten (Daniel Willi- segger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 20 zu Art. 222 ZPO). Unterbleibt eine Bestreitung, so kann die betreffende Tatsachenbehauptung dem Entscheid somit ohne Beweisverfahren zugrunde gelegt werden. Die Bestreitungslast der nicht be- hauptungsbelasteten Partei greift aber nur, wenn der Tatsachenvortrag der Ge- genpartei schlüssig ist; andernfalls kann die Klage auch ohne Bestreitung seitens
Seite 7 — 14 des Beklagten abgewiesen werden (Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 27 zu Art. 55 ZPO; Christoph Hurni, in Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Bd. I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 37 zu Art. 55 ZPO; vgl. auch Christoph Leuenberger, a.a.O., N 19 zu Art. 222 ZPO). Bei einem schlüssigen Tatsachenvortrag und fehlender Bestreitung hat das Gericht allerdings auf die be- treffenden Tatsachenbehauptungen abzustellen; das heisst es hat bei der formel- len Wahrheit sein Bewenden (Jürgen Brönnimann, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 17 zu Art. 150 ZPO; vgl. zum Ganzen auch PKG 2015 Nr. 6 E. 3c/bb). Mit anderen Worten muss im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime jede Partei die Tatsachen, die das Gericht bei der Ent- scheidfindung berücksichtigen soll, behaupten und die Gegenpartei muss - auf- grund der kontradiktorischen Ausgestaltung des Verfahrens - die behaupteten Tatbestandsmerkmale bestreiten. Unterlässt sie dies, so läuft sie Gefahr, dass das Gericht von einer anerkannten bzw. unbestrittenen Tatsache ausgeht (Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, a.a.O., N 20 und N 22 zu Art. 55 ZPO). Die Säum- nis kann für die betreffende Partei prozessuale Nachteile hinsichtlich der Feststel- lung des massgeblichen Sachverhalts zur Folge haben und sich auf die Bestrei- tung von Tatsachenbehauptungen auswirken. Bei (erneuter) Säumnis an der Ver- handlung gilt Art. 234 ZPO analog (Stephan Mazan, a.a.O., N 19 zu Art. 245 ZPO; vgl. auch Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zi- vilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197-408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 13 f. zu Art. 234 ZPO). Das heisst das Gericht kann grundsätzlich uneinge- schränkt auf die infolge Säumnis der Gegenpartei unbestritten gebliebenen Tatsa- chen abstellen und diese seinem Entscheid zugrunde legen. Nur wenn an der Richtigkeit einer unstreitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 234 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 2 ZPO) oder die Untersuchungsmaxime gilt, findet eine Beweiserhebung von Amtes wegen statt (Thomas Engler, in: Geh- ri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 5 zu Art. 234 ZPO m.w.H.; Laurent Killias, a.a.O., N 18 f. zu Art. 234 ZPO). Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht sein Urteil namentlich wegen Säumnis einer Partei auf unwidersprochen gebliebene Tatsachen gründen muss, wenn es an diesen massgeblich zweifelt (Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, a.a.O., N 57 zu Art. 55 ZPO). Ist dies nicht der Fall, wird die Angelegenheit ohne Beweis- verfahren spruchreif, da es an Bestreitungen mangelt. Das Gericht entscheidet gestützt auf die Klageschrift, die eingereichten Urkunden sowie die Vorbringen der
Seite 8 — 14 klagenden Partei an der Hauptverhandlung (Eric Pahud, a.a.O., N 7 zu Art. 234 ZPO; vgl. Art. 234 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid daher zu Recht auf die Vorbringen der Klägerin bzw. Beschwerdegegnerin abgestellt. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen hat sich vorliegend, wie aus den nachfolgen- den Ausführungen hervorgeht (vgl. E. 3e), nicht aufgedrängt. c) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zum rechtlich unhaltbaren und nicht nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass zwischen den Parteien ein Dar- lehensvertrag bestanden und der Beklagte dementsprechend EUR 6'834.10 zu- züglich 5% Zins seit dem 30. März 2015 zu bezahlen habe. Der Darleiher müsse die Aushändigung des Geldes, das Bestehen eines Darlehensvertrags sowie die daraus fliessende Rückzahlungspflicht beweisen. In casu habe die Klägerin keinen solchen Beweis erbracht, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, dass ein Darlehensvertrag vorliege und in diesem Zusammenhang die Abrechnungslisten aus den Jahren 2011 bis 2013 eingereicht. Aus diesen könnten jedoch keine auf eine Darlehensgewährung hindeutenden Schlüsse gezogen werden. So sei bei den Differenzbeträgen insbesondere kein Vermerk wie „Darlehensgewährung“ oder „Darlehensrückerstattung“ angebracht. Jedermann könne eine solche Ab- rechnungsliste mit beliebigem Inhalt erstellen. Da der Beklagte diese weder unter- zeichnet noch überhaupt jemals gesehen habe, gelte sie auch nicht als Schuld- anerkennung. Als Beweismittel für das Vorliegen einer Darlehensgewährung sei sie völlig untauglich. Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die Vornahme der Geldübertragung im Sinne einer Darlehensgewährung. Die Geldübertragung habe vielmehr zur alltäglichen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien gehört. Zudem erscheine die behauptete Art der Darlehensgewährung höchst unkonventi- onell und daher umso unglaubwürdiger. Selbst wenn die Übertragung einer Geld- summe stattgefunden haben sollte, sei die Vereinbarung einer Rückzahlungs- pflicht in keiner Weise erstellt. Die rechtliche Würdigung des vorgetragenen Sach- verhalts sei offensichtlich falsch und unhaltbar und die Erfüllung der Tatbestands- merkmale von Art. 312 OR entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht nach- gewiesen. Die Beschwerdegegnerin hält ihrerseits dafür, dass sich aus den vorge- legten Abrechnungen durchaus Schlüsse auf eine Darlehensgewährung ziehen lassen würden. Sowohl die Übergabe des Geldes als auch die Rückzahlungsver- einbarung würden daraus hervorgehen. Zudem sei sich der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Rückerstattung durchaus bewusst gewesen, ansonsten er nicht einen Teil des Darlehens zurückbezahlt hätte. Aus den Schilderungen und den ins Recht gelegten Urkunden ergebe sich, dass die Aushändigung des Geldes an ei- ne Rückzahlungspflicht gekoppelt gewesen sei und es sich somit um ein Darlehen
Seite 9 — 14 handle. Ausserdem wäre es ungewöhnlich, wenn der Kunde vorab mehr als den üblichen Preis bezahle und später einen unüblich hohen Rabatt erhalte. In prozes- sualer Hinsicht macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht mehr die Beweislast für das Vorliegen eines Darlehensvertrags trage, da ihre Tatsachenbehauptungen infolge Säumnis des Beklagten unbestritten geblieben seien und daher als anerkannt gelten würden. d) Der Beschwerdeführer übergeht den Umstand, dass er die klägerischerseits vorgebrachte Sachdarstellung im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten hat. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Behauptungen und Bestreitungen in Bezug auf die von der Gegenpartei eingereichten Abrechnungslisten sowie die Aushändigung des Geldes und Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht erweisen sich somit allesamt als neu. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht oder vorgelegt wurden, im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des Verfah- rens dient sie hingegen im Allgemeinen, anders als die Berufung, nicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197-408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 326 ZPO). Aufgrund dessen müssen die entsprechenden Vorbringen des Be- schwerdeführers unberücksichtigt bleiben. Er kann im Beschwerdeverfahren keine eigene Sachdarstellung mehr vortragen, da der durch die Vorinstanz beurteilte Sachverhalt nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden darf (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Bd. II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 3 zu Art. 326 ZPO). Zulässig sind allerdings neue rechtliche Erwägungen (Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Karl Spühler, a.a.O., N 5 zu Art. 326 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann im Rahmen der Beschwerde- gründe (vgl. vorstehend E. 1b) überprüft werden. Nachfolgend bleibt daher die Rüge, wonach die Vorinstanz den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt offensichtlich falsch gewürdigt und mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale zu Unrecht das Vorliegen eines Darlehensvertrags angenommen habe, zu behan- deln. e) In der Klage wurde ausgeführt, dass die Parteien geschäftlich zusammen- gearbeitet hätten. Die Klägerin habe beim Beklagten Fluggäste für die Destinatio-
Seite 10 — 14 nen Mallorca und Dubai eingebucht und der Beklagte habe ihr hierfür jeweils Rechnung gestellt. Infolge eines finanziellen Engpasses habe der Beklagte sie um ein Darlehen gebeten. Sie hätten vereinbart, dass der Beklagte pro Fluggast je- weils einen um EUR 150.00 erhöhten Betrag in Rechnung stelle und so zu einer Darlehensgewährung gelange. Ende 2012 habe sie das Darlehen zurückgefordert. Der Beklagte habe die ausstehende Summe von EUR 7'650.00 für das Jahr 2011 und EUR 8'250.00 für das Jahr 2012 nicht in einem Zuge zurückbezahlen können. Daher habe er vorgeschlagen, bei den Neueinbuchungen von Gästen der Klägerin fortan um 25% tiefere Beträge in Rechnung zu stellen. Diese Differenz sei von der Darlehensschuld in Abzug zu bringen und der ausstehende Restbetrag des Darle- hens werde bis spätestens Ende 2013 zurückbezahlt. Auf diese Weise habe sich ein Differenzbetrag von EUR 9'065.90 ergeben, welcher auf die Darlehensschuld anzurechnen sei. Die Restschuld von EUR 6'834.10 sei jedoch nicht vereinba- rungsgemäss zurückbezahlt worden. Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sich die Klägerin zur Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht. Für den Sach- verhalt verwies sie auf die Klageschrift und die eingereichten Urkunden (vgl. Plä- doyernotizen, act. 15). Die Vorinstanz hat die Vereinbarung unter den Parteien wie dargelegt als Darlehensvertrag qualifiziert. Die Klägerin habe sich verpflichtet, dem Beklagten eine Summe Geld zu überweisen und jener, ihr diese Mittel in der Folge wieder zu erstatten (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b). Durch einen Dar- lehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Darlehensverträge sind grundsätzlich formfrei gültig. Ein Wesens- merkmal des Darlehensvertrages ist die Rückerstattungspflicht. Ob eine solche Pflicht besteht, bestimmt sich nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien beim Vertragsschluss (vgl. Heinz Schärer/Benedikt Maurenbrecher, in: Hon- sell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR,
6. Aufl., Basel 2015, N 4 und N 11 f. zu Art. 312 OR). Es oblag vorliegend der Klä- gerin, die Sachverhaltselemente, welche eine rechtliche Qualifikation als Darle- hensvertrag erlauben, vorzutragen. Nach Darstellung der Klägerin hat der Beklag- te kostenpflichtige Dienstleistungen für ihre Kunden erbracht. Zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses haben die Parteien vereinbart, dass er für diese Dienstleistung pro Fluggast EUR 150.00 zusätzlich in Rechnung stellen darf und in dieser „Überbezahlung“ eine Darlehensgewährung liegt. Als Beilage reichte die Klägerin für das Jahr 2011 und 2012 jeweils eine Abrechnung ein, aus der hervor- geht, welche Kunden betroffen waren und bei welchen jeweils ein höherer Preis in Rechnung gestellt wurde. Im Jahr 2011 waren dies 51 und im Jahr 2012 55 Flug-
Seite 11 — 14 gäste, woraus die entsprechenden Beträge von EUR 7'650.00 bzw. EUR 8'250.00 resultieren (vgl. KB 2 und 3). Zufolge der Klägerin ist der Beklagte nicht in der La- ge gewesen, die Darlehenssumme mit einem Male zurückzubezahlen, weshalb eine gestaffelte Rückzahlung vereinbart wurde und zwar in analoger Weise, wie die Darlehensgewährung erfolgte. Statt höherer Beträge stellte der Beklagte der Klägerin im Jahr 2013 nun um 25% tiefere Beträge für seine Dienstleistungen in Rechnung. Dabei belief sich die „Preisreduktion“ auf insgesamt EUR 9'065.90 (vgl. KB 4), womit nach Abzug dieser Teilzahlungen ein offener Restbetrag von EUR 6'834.10 verbleibt. Mit dieser Sachverhaltsschilderung hat die Klägerin so- wohl die Aushändigung der Darlehenssumme, die Vereinbarung einer Rückerstat- tungspflicht sowie die tatsächliche Rückzahlung einer Teilsumme durch den Be- klagten dargetan. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass die von der Klägerin erstellten Abrechnungen (KB 2-4) keine eigentlichen Beweismittel darstellen, sondern lediglich als Parteibehauptungen zu werten sind. Die Klägerin ist ihrer Behauptungslast allerdings vollumfänglich nachgekommen und musste sich mangels Bestreitung seitens der Gegenpartei nicht zu einer weiteren Beweis- führung veranlasst sehen. So konnte sie unter den vorliegenden Umständen dar- auf verzichten, die einzelnen Rechnungen und Zahlungsbelege der Flugbuchun- gen ins Recht zu legen. Aus der Klageschrift ergeben sich die Tatbestands- elemente eines Darlehensvertrags lückenlos und der Tatsachenvortrag erweist sich als schlüssig. Von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Dass sowohl die Aushändigung als auch die (Teil-) Rückzah- lung des Darlehens im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Parteien erfolgte und mit den entsprechenden Leistungen verknüpft wurde, ist nicht ungewöhnlich, da ein Darlehensvertrag durchaus an ein bereits bestehendes Austauschverhältnis gekoppelt werden kann (vgl. Heinz Schärer/Benedikt Maurenbrecher, a.a.O., N 1a zu Art. 312 OR). Sodann lässt sich aus der teilweise erfolgten Rückzahlung schliessen, dass unter den Parteien eine entsprechende Rückerstattungspflicht verabredet worden ist. Die klägerischen Ausführungen gelten nach dem Gesagten als plausibel, so dass darauf abgestellt werden durfte und mangels erheblicher Zweifel kein Anlass zu einer Beweiserhebung vom Amtes wegen bestand. Die Gutheissung der Klage ist somit zu schützen. Abschliessend bleibt anzufügen, dass die Forderung des Darleihers ohne Vorbehalt eines Umrechnungsrechts ausschliesslich auf Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung geht (BGE 134 III 151 E. 2.2; Heinz Schärer/Benedikt Maurenbrecher, a.a.O., N 19a zu Art. 312 OR). Daher wurde die vorliegende Forderung zu Recht in Euro eingeklagt.
Seite 12 — 14 4. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten bei CHF 2'500.00 fest, wobei darin auch die Pauschale des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.00 enthalten ist. Die Kosten wurden infolge Unterliegens dem Beklagten auferlegt. Zudem wurde er verpflichtet, der Klägerin eine dem geltend gemachten Aufwand entsprechende Parteientschädigung von CHF 5'082.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entrich- ten. Der Beschwerdeführer wendet sich auch für den Fall der Abweisung des Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Kostenspruch (vgl. Rechtsbegehren Beschwerde Ziff. 4). Er hält die Pauschale für das Schlichtungsverfahren in Anbe- tracht des geringen Aufwands sowie der Obergrenze der Gebühr von CHF 500.00 für zu hoch. Auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens würden angesichts des Streitwerts unangemessen erscheinen. Sodann wird der geltend gemachte Aufwand des gegnerischen Rechtsvertreters von 16 Stunden moniert. Der Stun- denansatz von CHF 270.00 liege zwar noch im üblichen Rahmen, die Klageschrift sowie das Plädoyer seien mit fünf bzw. zwei Seiten jedoch kurz ausgefallen und würden trotz damit verbundenem Aktenstudium und rechtlichen Abklärungen kei- nen Aufwand von 16 Stunden rechtfertigen. Die Parteientschädigung sei auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Dieser Subeventualantrag, wonach die vor- instanzlichen Gerichtskosten sowie die zugesprochene Parteientschädigung für den Fall, dass dem Haupt- und Eventualbegehren (Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abweisung der Klage bzw. Rückweisung an die Vorinstanz) kein Erfolg beschieden sein sollte, auf ein angemessenes Mass herabzusetzen seien, ist inhaltlich gleichzusetzen mit einer selbständige Anfechtung eines Kostenent- scheids. Entsprechend verweist der Beschwerdeführer in seiner Begründung denn auch auf Art. 110 ZPO (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 10). Auch hier geht es um die Geltendmachung einer Geldforderung. Anträge betreffend Geldforderungen sind zu beziffern. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die selbständige Anfechtung von Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.3 und 5A_34/2009 vom
26. Mai 2009 E. 11.3). Nach dem Dargelegten unterlässt es der Beschwerdefüh- rer, die Herabsetzung zu beziffern oder einen Maximalbetrag für die Kostenfest- setzung anzugeben. Aufgrund fehlender Bezifferung des Kostenantrags kann auf dieses Begehren somit nicht eingetreten werden. Es erübrigt sich daher, auf die Höhe der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung einzugehen. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wer- den kann.
Seite 13 — 14 6. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Prozesskosten des Rechtsmittel- verfahrens, welche sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zu- sammensetzen (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Las- ten des Beschwerdeführers. In Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) werden die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf CHF 3'000.00 festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver- rechnet. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin nach richterlichem Ermessen festgelegt. Ange- sichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Auf- wands für die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und für die Ausfertigung der Beschwerdeantwort erscheint eine aussergerichtliche Entschädi- gung in Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerde- verfahren mit CHF 1'500.00 aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: